Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Torwerk - GBA-Panek GmbH
1 Allgemeines, Geltungsrecht
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs.1 BGB.
1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2 Angebot, Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3 Umfang und Lieferpflicht
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sollte eine solche nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen, so ist maßgeblich das diesseitige schriftliche Angebot.
3.2 Wir behalten uns vor, die Leistung zu verändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist insbesondere eine Änderung in Konstruktion und Form, sollte dadurch Funktion und Aussehen nicht grundsätzlich verändert werden.
3.3 Dieser Vertrag ist auf eine mangelfreie und vertraglich vereinbarte Lieferung des Kaufgegenstands, so wie in dem Vertrag vereinbart, beschränkt. Wir weisen darauf hin, dass für den Aufbau Vorarbeiten erforderlich sein können. Für die Vorarbeiten sind wir nur dann verantwortlich, wenn dies vereinbart wird.
4 Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Preise gelten freibleibend ab Werk, verladen, ohne Verpackung. Mehrfrachten für Eil - und Expressgut gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn im Einzelfall im übrigen diese Kosten durch uns übernommen werden. Sofern nichts anderes vereinbart, sind alle Nebenkosten wie zum Beispiel Transportversicherung, Zollkosten, TÜV- Gebühren, vom Kunden zu tragen.
4.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. 3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
4.6 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
4.7 Das Recht zur Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5 Lieferzeit, Lieferfrist
5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3 Die von uns genannten Lieferzeiten und - fristen bedeuten, es sei denn, es ist anderweitig ausdrücklich vereinbart, keinen Termin für ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs.2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.
5.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.5 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrags für jeden Monat berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden in angemessener Frist zu beliefern.
5.6 Sofern die Voraussetzungen von Abs.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem dieser in Annahme - oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.7 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ist dies der Fall, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.8 Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% pro Woche, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der gesamten Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
6 Versand und Gefahrenübergang
6.1 Die Ware reist immer auf Gefahr des Kunden, auch wenn das Transportrisiko durch uns versichert wird. Der Transporteur ist stets Erfüllungsgehilfe des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit Verladung im Werk auf den Kunden über.
6.2 Die Frachtkosten einschließlich aller Nebengebühren gehen zu Lasten des Kunden. Teillieferungen sind zulässig.
6.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollten, vom Kunden unbeschadet seiner hieraus resultierenden Rechte entgegenzunehmen. Etwaige Transportschäden sind unabhängig von der Gefahrtragung und einer eventuellen Haftung uns gegenüber unverzüglich zu melden.
7 Abnahme
7.1 Die Ware ist sofort beim Eintreffen am Bestimmungsort zu prüfen. Die Ware gilt als abgenommen, wenn die Ware nicht uns gegenüber unverzüglich durch schriftliche Anzeige als nicht vertragsgemäß gerügt wird. Die Mängel sind hierbei im einzelnen anzugeben. Anderenfalls wird die Mängelrüge nicht akzeptiert.
7.2 Bei Abholung der Ware durch den Kunden besteht die Pflicht zur sofortigen Prüfung. Unterbleibt dies, gilt die Ware als abgenommen.
8 Gewährleistung
Die Haftung für Mängel bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend eine Sonderregelung getroffen wurde:
8.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs - und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Sollte ein Kaufgegenstand oder das bestellte Werk bei Gefahrübergang mangelhaft sein, wird das Recht des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt entweder durch Ausbesserung oder Lieferung mangelfreier Teile. Das Wahlrecht diesbezüglich steht uns zu. Sollte ein erster Versuch der Nachbesserung fehlschlagen, stehen uns 2 weitere Versuche der Nacherfüllung zu. Für die Nacherfüllung ist uns eine angemessene Zeit einzuräumen.
8.3 Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde Minderung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts wird der zurückzuerstattende Kaufpreis mit unseren etwa bestehenden Gegenansprüchen verrechnet (Rechnungsposten).
8.4 Fehlerhafte Teile sind an uns Zug um Zug gegen Nacherfüllung zu übergeben. Bei Teillieferungen beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf das mangelhafte Teil, es sei denn, er weist den Interessenwegfall wegen der ganzen Lieferung nach.
8.5 Unsere Gewährleistungshaftung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder das Werk von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird und wenn Einbau - und/oder Behandlungsvorschriften nicht befolgt worden sind.
8.6 Sämtliche Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, insbesondere auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Auffinden der Ursache des Mangels entstehen, sind vom Kunden zu erstatten, sofern sich nach der Mängelanzeige herausstellt, dass ein die Nacherfüllung berechtigender Mangel nicht vorgelegen hat.
8.7 Wird der Vertrag rückabgewickelt, so hat der Kunde unabhängig von weiteren Ansprüchen uns eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch und die Nutzung der Sache zu entrichten.
8.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
9 Haftungsauschlüsse und Begrenzungen
Unsere Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand. Weitergehende Ansprüche wegen eines Mangels, Mangelfolgeschadens oder einer anderen Pflichtverletzung, insbesondere unter Einschluss der §§ 280 ff. BGB oder deliktische Ansprüche bestehen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt wird, nur bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit.
9.1 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt.
9.2 Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, ungeeignetem Baugrund, chemischer oder Säureeinwirkung, mechanischer oder elektrischer Einflüsse, sowie eigenmächtiger Instandsetzungsarbeiten entstehen.
9.3 Ansprüche des Kunden wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß bestehen nur bei vorsätzlichem Handeln unsererseits.
9.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10 Verjährung
10.1 Alle Gewährleistungsansprüche aus Ziffer 7 (Abnahme) verjähren entsprechend Ziffer 8. 8 in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
10.2 Alle weiteren Ansprüche, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten nach dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchs- begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz zur Last gelegt werden kann und für die in § 309, Ziffer 8, ff) BGB geregelten Fälle.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung unserer Forderung aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor.
11.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden haben und nach Übergabe der gelieferten Gegenstände aus künftigen Bestellungen bzw. Lieferungen noch erwerben werden. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen anderweitig eine angemessene Sicherheit besteht.
11.3 Wir verpflichten uns ferner, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
11.4 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
11.5 Bei Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände, auch zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, steht uns das Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehenden Sache im Verhältnis der Summe unserer Rechnungswerte und der verwendeten fremden Gegenstände zu. Die neue Sache ist nicht Hauptsache i.S.v. § 947 Abs.2 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung gegen den Kunden. Die Regelungen zur Freigabeverpflichtung gelten auch hier analog.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungsverfügungen und - Protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung von Zwangsvollstreckungen abzuwenden.
11.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nach Mahnung und Ablauf einer damit verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Befinden sich diese Gegenstände im Besitz eines Dritten, ist der Kunde damit einverstanden, dass wir die Gegenstände auch in diesem Fall im Besitz nehmen.
11.8 Eine Rücknahme der Kaufgegenstände bedeutet nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Kaufgegenstände heraus verlangen.
12 Annahmeverpflichtung
12.1 Der Kunde ist zur Annahme einer Sendung verpflichtet, sobald ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Kommt er mit dieser Verpflichtung in Verzug, so sind wir unter anderem berechtigt, die durch die Lagerung und Erhaltung entstandenen Kosten zu berechnen und - nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist – anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen; in diesem Fall konkretisiert sich unser Anspruch auf einen entsprechenden Schadensersatz gegenüber dem Kunden.
12.2 Die Geltendmachung der gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug wird durch die vorstehende Regelung nicht beschränkt.
12.3 Unbeschadet der Regelung des § 649 BGB sind wir berechtigt, bei einer auf Wunsch des Kunden eingestellten Bearbeitung seines Auftrages, Ersatz der bis dahin aufgewandten Kosten unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen zu fordern. An eine derartige Berechnung sind wir nur gebunden, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung dieser Abrechnung entsprechende Zahlungen leistet.
13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Weimar; soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
13.2 Gerichtsstand ist an unserem Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
13.3 Es gilt unter Ausschluss jeden anderen Rechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN- Kaufrecht findet keine Anwendung.
TORWERK Produktgruppen
- Einfriedungen/ Objektsicherungsanlagen
- Vereinzelungsanlagen
- Schranken, Terminals, Poller, Videomasten
- Toranlagen drehen/ falten
- Drehflügeltor Garant 1
- Drehflügeltor Garant 2
- Drehflügeltor Garant M30/K4
- Drehflügeltor einflügelig-handbetätigt
- Drehflügeltor zweiflügelig-handbetätigt
- Drehflügeltor zweiflügelig-kraftbetätigt
- Faltflügeltor Garant 1
- Faltflügeltor Garant 2
- Faltflügeltor Garant 3
- Faltflügeltor zweiflügelig-handbetätigt
- Faltflügeltor JVA
- Stockrahmentür
- Toranlagen schieben/ teleskopieren/ senken
Objektsicherungsanlagen - Die Manufaktur für Objektschutz nach Maß